Verwaltungsgerichtshof
28.09.1992
92/10/0101
Im Verfahren zur Chargenfreigabe ist - anders als in jenem betreffend die Zulassung von Arzneispezialitäten vergleiche Paragraph 11, ff, insbesondere Paragraph 15, AMG) - die Vorlage bestimmter Studien bzw Untersuchungsergebnisse nicht bereits im Gesetz festgelegt. Die Nichtvorlage bestimmter Studien bzw Untersuchungen in der von der Behörde geforderten Form kann daher nur dann einen Abweisungsgrund bilden, wenn feststeht, daß ohne diese Unterlagen eine Beurteilung der Anträge nach den Kriterien des Paragraph 26, Absatz 3, AMG nicht möglich ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/10/0102
92/10/0105
92/10/0104
92/10/0103