Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1992

Geschäftszahl

92/10/0101

Rechtssatz

Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als feststehend erachtet wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/10/0102

92/10/0105

92/10/0104

92/10/0103