Verwaltungsgerichtshof
28.09.1992
92/10/0101
Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als feststehend erachtet wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/10/0102
92/10/0105
92/10/0104
92/10/0103