Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Geschäftszahl

92/10/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0121 2

Stammrechtssatz

Unter "Landschaft" ist nicht nur ein völlig unberührter, von menschlichen Einwirkungen unbeeinflußter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, sondern das gesamte Wirkungsgefüge aus von der Natur geformten und von Menschen gestalteten Elementen (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983).