Verwaltungsgerichtshof
24.05.1993
92/10/0069
GRS wie 1733/77 E 5. Dezember 1977 VwSlg 9448 A/1977 RS 2
Das Verharren des Bfrs im strafbaren Verhalten trotz diesbezüglicher Abmahnung (durch ein Sicherheitsorgan) stellt einen bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Erschwerungsumstand
dar.