Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1993

Geschäftszahl

92/10/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1733/77 E 5. Dezember 1977 VwSlg 9448 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verharren des Bfrs im strafbaren Verhalten trotz diesbezüglicher Abmahnung (durch ein Sicherheitsorgan) stellt einen bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Erschwerungsumstand

dar.