Verwaltungsgerichtshof
24.05.1993
92/10/0069
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9
Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.