Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1993

Geschäftszahl

92/10/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9

Stammrechtssatz

Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.