Verwaltungsgerichtshof
09.11.1992
92/10/0061
Für ein gesondertes, parallel zum forstpolizeilichen Auftragsverfahren durchzuführendes Verfahren zur Erlasssung eines Feststellungsbescheides über die Erforderlichkeit der Rodungsbewilligung (hier) für die Aufstellung einer Hütte auf einem Waldgrundstück fehlt es hier an einem im öffentlichen oder privaten Interesse begründeten Anlaß. Das ForstG 1975 enthält auch keine ausdrückliche Anordnung, die die Erlassung eines Feststellungsbescheides des begehrten Inhaltes zulassen würde (Hinweis E VS 4.11.1992, 86/17/0162).
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100061.X04