Verwaltungsgerichtshof
29.03.1993
92/10/0039
GRS wie 1708/68 E 8. September 1969 RS 2
Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der dan mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.