Verwaltungsgerichtshof
17.05.1993
92/10/0038
Die Bf können durch den Umstand, daß die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 gesetzte Frist zu kurz bemessen war, auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, die die Folgen des Ablaufes dieser Frist suspendiert, nicht mehr beschwert sein.