Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1993

Geschäftszahl

92/10/0038

Rechtssatz

Die Bf können durch den Umstand, daß die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 gesetzte Frist zu kurz bemessen war, auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, die die Folgen des Ablaufes dieser Frist suspendiert, nicht mehr beschwert sein.