Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1993

Geschäftszahl

92/10/0038

Rechtssatz

Den Parteien - und damit auch ihren Rechtsvertretern - kommt kein Recht auf Zuziehung zu einem Augenschein zu (Hinweis E 10.6.1964, 1615/63, VwSlg 6374 A/1964).