Verwaltungsgerichtshof
17.05.1993
92/10/0038
Hinsichtlich der Abschirmung eines Objektes durch vorhandenen Baumbestand ist zu berücksichtigen, daß die durch den Baumbestand gegebene teilweise Sichtbeeinträchtigung jahreszeitlich bedingt variiert (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).