Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1992

Geschäftszahl

92/10/0007

Rechtssatz

Zuständig zur neuerlichen Sachentscheidung ist jene Behörde, deren Bescheid angefochten und kassiert wurde, mithin im Fall der Behebung eines (Berufungsbescheides) Bescheides der zweiten Instanz diese (Hinweis E 24.10.1989, 89/08/0108).