Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Geschäftszahl

92/09/0399

Rechtssatz

Bei den (dem Beamten im Leistungsfeststellungsverfahren) angelasteten "Beanstandungen nach Paragraph 109, BDG 1979" handelt es sich primär um eine Disziplinarmaßnahme im Bagatellbereich, aus der sich nicht von vornherein Auswirkungen im Sinne des Leistungsfeststellungsverfahrens auf den Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten ergeben müssen (Hinweis E 1.7.1993, 92/09/0226); weiters ist dem Beamten im Zusammenhang mit der Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt (Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0147 und E 6.9.1988, 88/12/0073).