Verwaltungsgerichtshof
08.09.1993
92/09/0399
GRS wie VwGH E 1990/07/12 88/09/0111 2
Mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus Paragraph eins, DVG 1984 ergibt - die Bestimmungen des DVG 1984 und des AVG anzuwenden. Es gilt daher im Leistungsfeststellungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG). Der damit verbundene Grundatz der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt im übrigen auch in dem dem bescheidförmig abzuschließenden Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission vorgelagerten Leistungsfeststellungsverfahren vor der Dienstbehörde, das mit Mitteilung endet, zum Ausdruck, bestimmt doch
Paragraph 87, Absatz eins, BDG 1979, daß die Dienstbehörde auf Grund des Berichtes (des Vorgesetzten) oder des Antrages (des Beamten) und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten die dort umschriebene Mitteilung zu machen hat.