Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Geschäftszahl

92/09/0398

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 1

Stammrechtssatz

Die dem Einleitungsbeschluß nach Paragraph 92, LDG 1984 zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Landeslehrer gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).