Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Geschäftszahl

92/09/0398

Rechtssatz

Das LDG 1984 stellt - ebenso wie zB das BDG 1977 oder das BDG 1979 oder die DP - zum Unterschied vom allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen auf, sondern überläßt es der Beurteilung der Disziplinarbehörde, ob in einem bestimmten Verhalten des beschuldigten Lehrers eine Dienstpflichtverletzung zu erblicken ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980). Die Bedeutung von Verhaltensweisen ist dabei aus disziplinärer Sicht zu beurteilen, wobei das gesamte Verhalten des Lehrers mit in die rechtliche Beurteilung miteinbezogen werden muß.