Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

92/09/0382

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0064 E 1. September 1988 VwSlg 12752 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die dem Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis auf E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).