Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
92/09/0382
GRS wie 88/09/0064 E 1. September 1988 VwSlg 12752 A/1988 RS 2
Die dem Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis auf E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).