Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Geschäftszahl

92/09/0379

Rechtssatz

Ob das geschützte Objekt (hier: Badeanstalt) als Typus einer bestimmten Einrichtung seiner Bestimmung gemäß genützt wird bzw öffentlich zugänglich ist, ist im Verfahren nach Paragraph 2, DMSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DMSG) im allgemeinen ohne Bedeutung (Hinweis E 5.2.1976, 1891/75).