Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1993

Geschäftszahl

92/09/0372

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß bereits rechtskräftige Verurteilungen nach Paragraph 28, AuslBG (wegen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern) vorliegen müssen, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG stützen zu können. Vielmehr kann die Behörde (im Bewilligungsverfahren) selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG (wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren (eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens; Hinweis E 18.2.1993, 92/09/0333-0344) abwarten zu müssen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/09/0368 E 18. März 1993

92/09/0369 E 18. März 1993

92/09/0371 E 18. März 1993

92/09/0373 E 18. März 1993

92/09/0374 E 18. Jänner 1993

92/09/0375 E 18. März 1993