Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1993

Geschäftszahl

92/09/0366

Rechtssatz

Der Hinweis allein auf einen der antragstellenden Arbeitgeberin durch die Einstellung des beantragten Ausländers (hier: wegen dessen Sprachkenntnisse) entstehenden Konkurrenzvorteils stellt noch kein Vorbringen dar, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis Ziffer 4, AuslBG ableiten ließe.