Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1993

Geschäftszahl

92/09/0366

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0023 B 20. Februar 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Liegt kein Fall des Paragraph 21, AuslBG vor, dann fehlt dem beantragten Ausländer die Beschwerdelegitimation (gegen die die erstinstanzliche Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG bestätigende Berufungsentscheidung des Landesarbeitsamtes).