Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Geschäftszahl

92/09/0356

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0143 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive.