Verwaltungsgerichtshof
22.04.1993
92/09/0356
Durch die (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr 473 aus 1990,) neu gefaßte Legaldefinition des Begriffes "Denkmal" (im Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DMSG erfuhr dieser gegenüber der bisherigen Definition Präzisierungen um die Begriffe "künstlich errichtete oder gestaltete Bodenformation" und "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung". Eine Ausweitung des Begriffes "Denkmal" tritt hiedurch, wie die EBzRV, 1275 BlgNR 17GP ausführen, nicht ein. Schon bisher konnten und wurden "Überreste und Spuren" bei Ausgrabungen aller Art aber auch bei Freskenfunden sowie sonstige Spolien unter Denkmalschutz gestellt, weiters auch "Bodenformationen", wie Wälle, künstliche Gerinne, Hügelgräber, aber auch spezielle Formen architektonischer "Freiflächen" als Sonderformen von Bodenformationen wie Terrassenanlagen, Teile alter Straßenanlagen und Plätze, aber auch die baulich gestalteten Teile von Parkarchitektur.