Verwaltungsgerichtshof
22.04.1993
92/09/0351
Im Disziplinarverfahren muß der Täter durch eine ausreichende Umschreibung der Tat in einem verurteilenden Erkenntnis davor geschützt sein, allenfalls wegen derselben Tathandlung ein weiters Mal verfolgt und schuldig gesprochen werden zu können. Auch wenn Paragraph 92, Absatz 4, OÖ StdGBG nicht wie Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausdrücklich fordert, das Disziplinarerkenntnis habe "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten, läßt doch Paragraph 92, Absatz 4, Litera g, OÖ StGdBG mit seiner Forderung nach einem Ausspruch über die Schuld keineswegs die Deutung zu, ein verurteilendes Erkenntnis einer Dizsiplinarbehörde im Sinne dieses Gesetzes wäre ohne konkrete und unverwechselbare Umschreibung der vom Beschuldigten zu verantwortenden Pflichtverletzung als vollständig anzusehen. Die Folgerung, jemand habe schuldhaft gehandelt, setzt ausnahmslos die Feststellung voraus, wann und wo der Beschuldigte jenes konkrete Verhalten gesetzt hat, dessen er für schuldig erkannt werden soll. In diesem Sinne ist der Vorwurf, eine festgeetzte Arbeitszeit verletzt zu haben, nicht nachvollziehbar, wenn nicht einmal feststeht, an welchem Tag - der möglicherweise in einen von bereits eingetretener Verjährung erfaßten Zeitraum fallen könnte - die betreffende Pflichtverletzung stattgefunden haben soll.