Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Geschäftszahl

92/09/0347

Rechtssatz

Eine (im Beschwerdefall nicht weiter zu überprüfende) Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nach dem AÜG hindert indes in Ermangelung diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen nicht die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldigten nach dem AuslBG, wenn ihr Verhalten (in Idealkonkurrenz) auch gegen diese Bestimmungen verstoßen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/09/0349