Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0333

Rechtssatz

Einer Partei darf nicht die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens, bei der sie keine rechtliche Handhabe gegen eine Verzögerung des Verfahrens hat, weil Paragraph 73, AVG gemäß Paragraph 24, zweiter Satz VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist, aufgedrängt werden, nur um der eigenen Beurteilung der Vorfrage enthoben zu sein. Im Beschwerdefall hatte die Antragstellerin ein erhebliches rechtliches Interesse an einer raschen Beendigung ihrer Berufungsverfahren betreffend die Nichterteilung der von ihr beantragten Beschäftigungsbewilligungen vergleiche Paragraph 20 a, Absatz 2, AuslBG).

Beachte

Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344