Verwaltungsgerichtshof
18.02.1993
92/09/0333
Die Vorschrift des Paragraph 38, AVG hat den Zweck, fehlerhafte oder einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens ist 1) die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage und 2) die Anhängigkeit des darüber bei der zuständigen Behörde durchzuführenden Verfahrens. Ob die Behörde bei Vorliegen der beiden oben genannten inhaltlichen Erfordernisse dann von der ihr im Paragraph 38, Satz 2 AVG eingeräumten Befugnis (Möglichkeit zur Aussetzung) Gebrauch macht, obliegt ihrem Ermessen.
Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344