Verwaltungsgerichtshof
11.10.1993
92/09/0318
Der (enge) Zusammenhang zwischen Suspendierungsgrund und dem Ausgang des strafgerichtlichen bzw disziplinarrechtlichen Verfahrens für die Endgültigkeit der (grundsätzlich kraft Gesetzes eintretenden) Kürzung der Bezüge spricht für die Zulässigkeit der "Ausdehnung" der Suspendierung auf nachträglich hervorkommende Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich): bei einem Verwertungsverbot während der Dauer einer schon aufrechten Suspendierung würde in Kauf genommen werden, daß wegen des Verfahrensausganges im strafgerichtlichen bzw Disziplinarverfahren zu jenen sachverwandten Vorwürfen, die der Suspendierung zugrundelagen, die Nachzahlung der Kürzung zu erfolgen hätte, obwohl die nach der Suspendierung bekanntgewordenen Dienstpflichtverletzungen, die zB bloß deshalb für die Suspendierung nicht verwertet werden konnten, weil alle Disziplinarverfahren unter einem abgeführt wurden, zu einer Verurteilung geführt haben, die die Kürzung der Bezüge hätte endgültig werden lassen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/09/0077