Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1993

Geschäftszahl

92/09/0318

Rechtssatz

Eine Sicherungsfunktion ist auch mit der "Ausdehnung" der Suspendierung auf später hervorkommende Verdachtsmomente, die weitere Dienstpflichtsverletzungen betreffen, gegeben, ist es doch für die Anwendbarkeit des Paragraph 114, Absatz 5, Krnt DienstrechtsG von Bedeutung, auf welche maßgebenden Umstände die Suspendierung gestützt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß es bloß vom Zufall (Zeitpunkt der Verfügung der Suspendierung) abhängen soll, ob bzw wann es der Behörde erlaubt sein soll, ihr nach der Suspendierung des Beamten zur Kenntnis gelangte weitere Dienstpflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Suspendierung zu verwerten. Dem Einwand, sie könne dies doch auch zum Zeitpunkt tun, in dem der bisherige (alte) Suspendierungsgrund wegfalle, ist zu entgegnen, daß dann eine erstmalige Verwertung zB im Hinblick auf die in der Zwischenzeit verstrichene Zeit unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 114, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG rechtlich ausgeschlossen sein könnte. Die Suspendierungsgründe sind auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 147, Krnt DienstrechtsG relevant.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/09/0077