Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1993

Geschäftszahl

92/09/0318

Rechtssatz

Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, daß ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu mißbilligen ist und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - Paragraph 313, StGB im strafgerichtlichen Verfahren angewendet wurde, der an der Stellung des Beamten anknüpfend für alle "unechten Beamtendelikte" (dh für alle Delikte, die nicht nur von Beamten begangen werden können) eine höhere Strafe ermöglicht als sie für Täter, die nicht Beamte sind, vorgesehen ist. Die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei der Strafbemessung nach dem StGB deckt für sich allein noch nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG verbunden ist (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 158).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/09/0077