Verwaltungsgerichtshof
22.04.1993
92/09/0315
Weder das AVG noch das BDG 1979 regeln ausdrücklich die Frage, wer die Ausfertigung der vom Kollegialorgan Disziplinarsenat beschlossenen Erledigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG zu unterfertigen hat. Aus den nach dem BDG 1979 bzw dem AVG dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission (bzw dem Senatsvorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates; vergleiche Paragraph 101, Absatz eins und 4 BDG 1979) zugewiesenen Aufgaben vergleiche dazu insbesondere Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 123, Absatz eins,, Paragraph 124, Absatz 13 und 15 BDG 1979 sowie Paragraph 43, AVG) ergibt sich, daß dieser Organwalter das jeweilige Kollegialorgan nach außen zu vertreten hat und ihm verhandlungspolizeiliche Agenden sowie bestimmte Beurkundungsfunktionen zugewiesen werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus diesen ausdrücklich geregelten Aufgaben die oben aufgezeigte Regelungslücke dahingehend zu schließen, daß dem Vorsitzenden (Senatsvorsitzenden) auch die Unterfertigung von Geschäftsstücken des Kollegialorganes iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG zukommt. Mit der Unterfertigung durch den Vorsitzenden (Senatsvorsitzenden) wird in diesen Fällen beurkundet, daß das dazu berufene Kollegialorgan die ausgefertigte Erledigung genehmigt hat (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, FN 12 auf S 276).