Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0309

Rechtssatz

Typisch für den Verdacht ist, daß die dem Besch zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung noch nicht nachweisbar ist, trotzdem aber so starke Verdachtsmomente bestehen, daß nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann.