Verwaltungsgerichtshof
19.02.1993
92/09/0307
GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0148 3
Bei der Gendarmerie handelt es sich nicht um eine selbständige Verwaltungsbehörde iSd VStG, die zur Vernehmung von Zeugen im Zuge eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 50, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) berufen wäre, sondern nur um einen Wachkörper (Hilfsorgan anderer Behörden; Hinweis B 9.11.1988, 88/01/0256).