Verwaltungsgerichtshof
19.02.1993
92/09/0307
Wird die Tatzeit mit "im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 1990 um 10,50 Uhr" angegeben, so ist damit die Tat ausreichend individualisiert; bei dieser Formulierung erscheint es ausgeschlossen, daß der Beschuldigte für eine Beschäftigung der sieben namentlich genannten jugoslawischen Staatsbürger im August 1990 neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.