Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0302

Rechtssatz

Beim Vorbringen der Antragstellerin, sie könne den von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ohne Beschäftigung des beantragten Ausländers nicht nachkommen, wodurch ihr Betrieb und die dortigen Arbeitsplätze gefährdet seien, handelt es sich um ein einzelbetriebliches Interesse, dem keinesfalls die Bedeutung öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen zukommt.