Verwaltungsgerichtshof
14.01.1993
92/09/0291
Hat ein Beamter des Landesarbeitsamtes (Akademiker) der Beschuldigter vor dem Beginn der Beschäftigung des Ausländers mitgeteilt, ihr Ansuchen um Beschäftigungsbewilligung sei bereits positiv erledigt, nur die Zustellung werde sich um ein paar Tage verzögern, dann konnte in der Besch der Rechtsirrtum erweckt werden, bereits mit der behördeninternen positiven Erledigung sei die Beschäftigungsbewilligung erteilt. Daß ein Bescheid nach der Rsp erst mit der Zustellung als "erlassen" gilt, mußte die Beschuldigte als juristischer Laie nicht wissen.