Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Geschäftszahl

92/09/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1705/48 E 18. März 1950 VwSlg 1333 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß der Partei der Inhalt eines Bescheides bei ihrer Vorsprache bei der Behörde mitgeteilt wurde, kann nicht als mündliche Verkündung des Bescheides gewertet werden.