Verwaltungsgerichtshof
14.01.1993
92/09/0291
GRS wie 1705/48 E 18. März 1950 VwSlg 1333 A/1950 RS 1
Die Tatsache, daß der Partei der Inhalt eines Bescheides bei ihrer Vorsprache bei der Behörde mitgeteilt wurde, kann nicht als mündliche Verkündung des Bescheides gewertet werden.