Verwaltungsgerichtshof
14.01.1993
92/09/0244
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 4
Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt
Am 14.1.1993 92/09/0245