Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Geschäftszahl

92/09/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 4

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt

Am 14.1.1993 92/09/0245