Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
92/09/0238
Eine Suspendierung, die auf Grund einer bereits verjährten Dienstpflichtverletzung verhängt wurde, ist jedenfalls rechtswidrig. Die nach der Geschäftseinteilung mit Disziplinarangelegenheiten betraute Organisationseinheit trifft daher gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Wr DO die Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem möglichst konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung das Disziplinarverfahren durch eine gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung einzuleiten.