Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

92/09/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/09/0107 1

Stammrechtssatz

Die Suspendierung stellt ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.