Verwaltungsgerichtshof
14.01.1993
92/09/0201
GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 2
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSchG iZm Paragraph 3, DSchG ist die Erhaltungswürdigkeit eines Objektes ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Gegenstandes zu prüfen; die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind unbeachtlich (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/09/0203
92/09/0202
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X01