Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
92/09/0198
Das Gutachten eines Landeskonservators hat den Rang des Gutachtens eines Amtssachverständigen. Die Behörde kann sich solange darauf stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (Hinweis E 10.10.1974, 665/74 und E 16.1.1975, 1799/74).