Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
92/09/0188
GRS wie VwGH E 1992/03/31 91/04/0314 2
Eine Formulierung der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen
(Hinweis E 25.10.1978, 1032/77).