Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 91/04/0314 2

Stammrechtssatz

Eine Formulierung der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen

(Hinweis E 25.10.1978, 1032/77).