Verwaltungsgerichtshof
26.11.1992
92/09/0177
Die Verpflichtung, Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge (Hinweis E 9.5.1962, 519/61, VwSlg 5795 aus 1962,; E 8.2.1974, 1141/73, VwSlg 8550 aus 1974,). Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit erhält. Wird die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG durch bescheidmäßige Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Betrages konkretisiert, so liegt ein konstitutiver Bescheid vor, für den Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend ist.