Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

92/09/0171

Rechtssatz

Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Führung des Aktenlagers, die zur Beibehaltung der Zuständigkeit des beschuldigten Beamten zur weiteren Bearbeitung von Ersuchen betreffend Übersendung alter schon erledigter Akten (hier: aus 1988) führte, rechtfertigt für sich allein (im Beschwerdefall) noch nicht, die Rechtmäßigkeit der mündlich erteilten Weisung, diese Aufgabe in bestimmten Fällen wahrzunehmen, in Zweifel zu ziehen.