Verwaltungsgerichtshof
17.12.1992
92/09/0167
GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/09/0169 4
Entscheidet die Berufungsbehörde über eine Berufung meritorisch, obwohl sie mangels Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung (hier: die dem Bf zugestellte Ausfertigung der Erledigung der Behörde erster Instanz, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, hat keine Beisetzung des Namens des Genehmigenden enthalten) als unzulässig zurückzuweisen hätte, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/09/0168 E 17. Jänner 1992