Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1992

Geschäftszahl

92/09/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/09/0169 4

Stammrechtssatz

Entscheidet die Berufungsbehörde über eine Berufung meritorisch, obwohl sie mangels Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung (hier: die dem Bf zugestellte Ausfertigung der Erledigung der Behörde erster Instanz, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, hat keine Beisetzung des Namens des Genehmigenden enthalten) als unzulässig zurückzuweisen hätte, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/09/0168 E 17. Jänner 1992