Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1992

Geschäftszahl

92/09/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/09/0169 2

Stammrechtssatz

Entgegen der Auffassung der belBeh trifft es nicht zu, daß Paragraph 18, Absatz 4, AVG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Behörde von der Möglichkeit nach Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz AVG nicht Gebrauch gemacht hat (wenn also die Genehmigung nicht auf andere Weise als durch Unterschrift festgestellt werden kann). Die belangte Behörde verkennt, daß sich die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, AVG auf die (behördeninterne) Genehmigung von Erledigungen (also auf die "Urschrift") bezieht, die bis zur AVGNov 1990 nicht ausdrücklich geregelt war (Hinweis EBzRV, 1089 Blg, 17 GP, S 10 zu Art IZ2); damit sollte eine zwischen dem VfGH und dem VwGH bestehende Judikaturdivergenz für zukünftige Fälle beseitigt werden (Hinweis einerseits E VfGH 16.12.1987, G 110, 111/87 ua und andererseits E 25.4.1988, 87/18/0124). Hingegen regelt Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Form der Ausfertigung behördlicher Erledigungen. Beide Bestimmungen beziehen sich auf Grund ihres klaren Wortlautes auf unterschiedliche Regelungsgegenstände, sodaß schon deshalb die Auffassung der Behörde über das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen unrichtig ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/09/0168 E 17. Jänner 1992