Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0148

Rechtssatz

Bei der Gendarmerie handelt es sich nicht um eine selbständige Verwaltungsbehörde iSd VStG, die zur Vernehmung von Zeugen im Zuge eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 50, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) berufen wäre, sondern nur um einen Wachkörper (Hilfsorgan anderer Behörden; Hinweis B 9.11.1988, 88/01/0256).