Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0011 2

Stammrechtssatz

Sind die einer Bestrafung nach dem AuslBG zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bereits in der dem Besch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung (weil er am 20.7.1990 und am 21.7.1990 am X-Markt in Wien einen namentlich genannten ausländischen Staatsbürger beschäftigt habe, "obwohl eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür nicht vorlag") enthalten gewesen, so ist es durch die Nichtaufnahme der verba legalia des AuslBG (Beschäftigung eines Ausländers, "für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde") in diese Aufforderung (vom 20.9.1990) und in den Bescheid der Strafbehörde erster Instanz (vom 5.10.1990) nicht zum Eintritt der Verjährung gekommen. Die Berufungsbehörde war auch nicht daran gehindert, den erstinstanzlichen Bescheidspruch durch Aufnahme dieser verba legalia zu ergänzen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/09/0206 E 18. Februar 1993

92/09/0294 E 14. Jänner 1993