Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0136

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden.