Verwaltungsgerichtshof
04.11.1992
92/09/0136
GRS wie VwGH E 1992/06/10 90/04/0157 1
(hier: über die Anzahl der unberechtigt beschäftigten Ausländer)
Widersprüche zwischen dem Spruch einer in einer Verwaltungsstrafsache ergangenen Berufungsentscheidung und ihrer Begründung (zB über konkrete Tatumstände wie Tatort oder Tatzeit) ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich (Hinweis E 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705/A/1958; E 29.1.1991, 06/3162/79; E 28.3.1985, 85/02/0064).