Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/10 90/04/0157 1

(hier: über die Anzahl der unberechtigt beschäftigten Ausländer)

Stammrechtssatz

Widersprüche zwischen dem Spruch einer in einer Verwaltungsstrafsache ergangenen Berufungsentscheidung und ihrer Begründung (zB über konkrete Tatumstände wie Tatort oder Tatzeit) ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich (Hinweis E 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705/A/1958; E 29.1.1991, 06/3162/79; E 28.3.1985, 85/02/0064).